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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14 (https://dejure.org/2015,20862)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.06.2015 - 1 M 23/14 (https://dejure.org/2015,20862)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - 1 M 23/14 (https://dejure.org/2015,20862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3 ZensG 2011, § 7 Abs 1 S 1 ZensG 2011, § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 7 Abs 3 S 1 ZensG 2011
    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage schon deshalb zu verneinen seien, weil ihr kein subjektiv-öffentliches Recht an der Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners zur Seite stehe (vgl. zur Fortschreibung der amtlichen Bevölkerungsstatistik VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10 -, juris Rn. 40 ff.; a.A. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 28 ff.).

    Selbst wenn dies zuträfe, wird die Entscheidung des Gesetzgebers damit nicht offenkundig verfassungswidrig, zumal es ohne Weiteres einsichtig ist, dass ein Stichprobenverfahren zur Datenbereinigung eine hinreichend große Grundgesamtheit und mithin eine Mindestgemeindegröße erfordert (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 44 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob hier verfassungsrechtliche Positionen überhaupt berührt sind, legt die Antragstellerin nicht näher dar, warum die bloße Vorgabe eines Standardfehlers in § 7 Abs. 1 ZensG 2011 zu einer mangelnden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führen sollte (vgl. dazu ausführlich VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 68, 82).

    Zudem bliebe selbst bei einer angenommenen Verbindlichkeit der Vorschrift zu erwägen, ob es insoweit ausreichend war, dass nach dem gewählten Verfahren vor der Durchführung des Zensus 2011 im Sinne eines Einschätzungsspielraums davon ausgegangen werden durfte, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten werden würde (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 63).

    Die Erwägung, dass das Rechtsschutzinteresse einer betroffenen Gemeinde hinter der staatlichen Planungsaufgabe und dem dabei zu gewährleistenden informationellen Selbstbestimmungsrecht der Einwohner zurückzutreten hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 84, m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Wenn nur durch eine Abschottung der Statistik die Staatsaufgabe "Planung" gewährleistet werden kann, ist das Prinzip der Geheimhaltung und möglichst frühzeitigen Anonymisierung der Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vom Grundgesetz gefordert, sondern auch für die Statistik selbst konstitutiv (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rn. 164).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Zwar kann auch vor einer solchen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10

    Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Das setzt aber wiederum voraus, dass die betreffende Vorschrift offenkundig verfassungswidrig und eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auch noch im Hauptsacheverfahren möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2010 - 7 VR 5/10 -, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.10.2010 - 8 B 1344/10 -, juris Rn. 8).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, juris).
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage schon deshalb zu verneinen seien, weil ihr kein subjektiv-öffentliches Recht an der Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners zur Seite stehe (vgl. zur Fortschreibung der amtlichen Bevölkerungsstatistik VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10 -, juris Rn. 40 ff.; a.A. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 28 ff.).
  • VGH Hessen, 08.10.2010 - 8 B 1344/10

    PKH für Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14
    Das setzt aber wiederum voraus, dass die betreffende Vorschrift offenkundig verfassungswidrig und eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auch noch im Hauptsacheverfahren möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2010 - 7 VR 5/10 -, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.10.2010 - 8 B 1344/10 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gerade keine Endentscheidung getroffen wird, ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vorlage auch wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 M 23/14 -, juris Rn. 19; HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 8 B 1344/10 -, DÖV 2011, 44, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; Gemeinde;

    Aber auch unabhängig davon ergibt die zur Ermittlung eines drittschützenden Charakters einer Norm anhand des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik vorzunehmende Auslegung (vgl. dazu obige Ausführungen) von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; siehe auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der insofern von einem "Qualitätsziel" spricht).
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